Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 14. April 2011 mit Beschluss entschieden, dass ein Pflegebedürftiger, der von ihm selbst getragene Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen will, dabei sowohl Leistungen der Beihilfe, der Pflegeversicherung als auch die einer ergänzenden privaten Pflegezusatz-Versicherung zu berücksichtigen hat.